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LANDESGERICHT WEIST FINANZIELLE NACHFORDERUNGEN DER KRANKENHAUSÄRZTE ZURÜCK
(LPA) Zwei wichtige Entscheidungen hat das Landesgericht Bozen heute (18.
September) im Urteil im Rechtsstreit der Ärztegewerkschaft ANAAO gegen das Land
getroffen. So wurden die finanziellen Nachforderungen der Gewerkschaft
abgewiesen und das Recht des Landes, die freiberufliche Tätigkeit innerhalb der
Krankenhäuser zu regeln, erneut unterstrichen.
In einem Rekurs vor Gericht hatten rund 450 Krankenhausärzte unter Federführung
der Ärztegewerkschaft ANAAO eine in Südtirol geltende Bestimmung angefochten.
Diese sieht vor, dass es Krankenhausärzten, die gegen eine entsprechende
Sonderzulage ausschließlich im öffentlichen Dienst stehen, nicht gestattet ist,
zusätzlich einer freiberuflichen Tätigkeit außerhalb des Krankenhauses
nachzugehen. Die Klage ging bis vor das Verfassungsgericht, das das Recht
öffentlich bediensteter Ärzte auf freiberufliche Tätigkeit bekräftigte.
Unter dem Vorsitz von Richterin Francesca Muscetta erging heute das Urteil des
Landesgerichtes Bozen im Streitfall Land und Sanitätsbetrieb gegen die
Krankenhausärzte. Das Bozner Gericht bestätigt darin das Recht der
Krankenhausärzte im öffentlichen Dienst, für die zusätzliche freiberufliche
Tätigkeit außerhalb des Krankenhauses optieren zu können und führt die dazu
Berechtigten namentlich im Urteil auf.
Gleichzeitig wies das Gericht aber alle Regressforderungen der Ärztegewerkschaft
zurück, also die Forderung nach einer rückwirkenden Entschädigung dafür, dass es
ihnen verwehrt gewesen war, freiberuflich zu arbeiten. Allein diese Forderungen
hätten Mehrkosten für die öffentliche Hand und den Steuerzahler in der Höhe von
rund 40 Millionen Euro bedeutet. "Wir haben immer den Standpunkt vertreten, dass
die Krankenhausärzte in Südtirol seit jeher schon mehr Gehaltselemente haben als
ihre Kollegen im restlichen Staatsgebiet und dass ihnen durch die bisherige
Einschränkung der freiberuflichen Tätigkeit keinerlei finanzielle Nachteile
entstanden sind", so Landesrat Richard Theiner. "Insofern ist das heutige Urteil
eine Bestätigung in der Sache selbst."
Was die freiberufliche Tätigkeit innerhalb des Krankenhauses betrifft, so befand
Richterin Muscetta, dass ein ausschließliches öffentliches Dienstverhältnis ohne
freiberufliche Zusatztätigkeit gesondert zu vergüten sei. In ihrer
Urteilsbegründung bezog sich die Richterin auf das Urteil des
Verfassungsgerichtes und stellte klar, dass das Land Südtirol die geltenden
staatlichen Regelungen zur Anwendung zu bringen habe. Ausdrücklich eingeräumt
hat das Gericht aber das Recht des Landes, in der Frage freiberuflicher
Tätigkeit von Ärzten innerhalb des Krankenhauses besondere Regelungen treffen zu
können.
"Insgesamt ist das Urteil ausgewogen und es freut mich, dass wir an den
Verhandlungstisch zurückkehren können, in der Gewissheit, dass so zentrale
Punkte wie die finanziellen Nachforderungen der Ärzte und die Regelung des
Freiberufs im Krankenhaus nun geklärt worden sind", so das Fazit von Landesrat
Theiner. |